Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Rodenbach Apparatebau GmbH

Allgemeines:
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen, die im Widerspruch zu diesen Geschäftsbedingungen stehen, sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform im Einzelfall. Alle nachstehend vorgesehenen Willenserklärungen (wie Genehmigungen, Zustimmungen, Mitteilungen, Mahnungen, etc.) haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Übermittlung durch Fernschreiber und Telefax steht der Schriftform gleich.

Angebot und Pläne:
Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten sind im Rahmen üblicher maßstabsbedingter Abweichungen nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich kostenfrei zurückzuschicken. Erste Angebote geben wir kostenfrei ab, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur kostenlos wenn daraufhin der Vertrag wirksam zustande kommt. Stellen wir Pläne oder technische Angaben unserem Besteller oder Dritten kostenlos zur Verfügung, so übernehmen wir hierfür keinerlei Haftung. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

Liefer- und Leistungszeit:
Die vereinbarten Termine und Fristen gelten nur als annähernd vereinbart. Liefer- und Leistungszeiten geben wir entsprechend unserer Produktions- und Kapazitätsplanung an; sie beginnen erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben, der genehmigten Zeichnungen, Bescheinigungen, Freistellungen, Kontingentzuteilungen, usw. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch im Falle verbindlich vereinbarter Fristen und Termine nicht zu vertreten. Zu solchen Ereignissen gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Transportschwierigkeiten, Feuerschäden, Frostschäden, behördliche Maßnahmen u.ä. und zwar auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Solche Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne gegenüber unserem Vertragspartner schadenersatzpflichtig zu sein. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund nachträglicher Änderungswünsche des Bestellers haben wir in keinem Fall zu vertreten. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht fristgerecht ab, so wird dieser auf unserem Werksgelände unter Berechnung ortsüblicher und angemessener Lagerkosten eingelagert. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Preise:
Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer). Nicht vertraglich vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, netto ab Werk, aber ausschließlich Verpackung, Verladekosten, Fracht, Zoll und jedweden Gebühren, Zölle oder sonstige Abgaben in Verbindung mit der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland und der Einfuhr in das Bestimmungsland. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis; sie wird nicht zurückgenommen. Haben wir Frachten, Zölle oder sonstige Abgaben vertraglich übernommen und sollten sich solche Abgaben zur Zeit der Ablieferung, auch wenn diese verspätet erfolgt erhöht haben, so gehen entsprechende Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

Zahlungen:
Soweit nicht anders vereinbart, haben Zahllungen in der Bundesrepublik Deutschland netto Kasse sofort nach Eingang des Liefergegenstandes und im Ausland Kasse gegen Dokumente zu erfolgen. Wird die Lieferung ganz oder teilweise auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so ist die Zahlung sofort nach Fertigstellung des Liefergegenstandes und nach Eingang der Rechnung beim Besteller fällig. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Es bedarf keiner förmlichen Inverzugsetzung gegenüber dem Besteller. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.. Zahlungen mit Scheck werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Eingang der Scheckgutschrift als erfolgt. Alle Aufträge werden nur unter der Voraussetzung der vollen Zahlungsfähigkeit des Bestellers angenommen. Erweist sich diese Annahme als unzutreffend, so behalten wir uns vor, Sicherheiten oder vollständige Bezahlung vor Ablieferung zu fordern. Wir sind in diesem Falle zur Zurückbehaltung des Liefergegenstandes bis zum Eingang der Sicherheit oder Zahlung berechtigt. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.

Gefahrübergang:
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen, sowie für den Fall, dass wir noch weitere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird (vgl. Ziffer 3 Absatz 6 und 7), geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Gewährleistung und Schadenersatz:
Für die Güte der Konstruktion, des Materials und der Ausführung übernehmen wir eine Gewähr für die Dauer von 24 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage. Innerhalb dieser Frist werden wir Teile, die bei normalem Betrieb und sachgemäßer Behandlung nachweislich infolge von Mängeln der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtig werden, nach unserer Wahl ausbessern oder neu liefern. Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere übermäßíger Beanspruchung herrühren oder durch ungeeignete Betriebsmittelverursacht worden sind. Ebenso ist jegliche Gewährleistung für Schäden ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass die Beseitigung von Mängeln ohne unsere Zustimmung versucht wurde. Die Gewährleistung gilt in keinem Falle für Verschleißteile. Verzögern sich Versand, Aufstellung oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt jegliche Haftung spätestens 24 Monate nach Gefahrübergang (vgl. Ziffer 6). Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller zu; sie sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend Gewährleistungs- und Schadenersatz und schließen sonstige Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche jeglicher Art aus.

7.1 Gewährleistungsbedingungen für Filterschläuche:
Grundsätzlich gewährleisten wir für die Güte des Materials und der Ausführung einen hohen Qualitätsstandard, sowie die gewissenhafte Einhaltung der technischen Spezifikation innerhalb der üblichen Toleranzen, sowie die erstklassige Ausführung der Konfektion. Für vereinbarte Gewährleistungszeiten gelten jedoch folgende Ausschlüsse:

  • Unsachgemäße Behandlung der Schläuche, einschließlich mechanischer Beschädigung vor, bzw. währen des Einbaus und der Inbetriebnahme der Schläuche.
  • Feuer Funkenflug oder Einfluss exzessiver, nicht vereinbarter Temperaturen.
  • Verwendung unsachgemäß hergestellter, ungeeigneter, gebrochener, korrodierter, scharfkantiger usw. Stützkörbe oder beschädigender Einfluss metallischer Bestandteile, die nicht von uns geliefert wurden.
  • Verbackungen, Verklebungen, Zusetzen der Schläuche, die außerhalb unseres Einflusses liegen.
  • Waschen ohne schriftliche Zustimmung.
  • Nicht vereinbarungsgemäße Betreibung der Anlage im oder unter dem Wasser- und / oder Säuretaupunkt.
  • Schäden die auf Ursachen zurückgehen, auf die wir keinen Einfluss haben, wie nicht vereinbarungsgemäße Betreibung des filternden Abscheiders der Verbrennungsanlage usw. Im Falle irgendwelcher Schäden der Schläuche werden wir umgehend informiert.

Falls der Gewährleistungsfall eintritt erhalten wir das Recht zu entscheiden ob die Schläuche ersetzt oder auf unsere Kosten repariert werden sollen. Die Gewährleistungszeit für den Ersatz der Schläuche endet mit der gesamten Gewährleistungszeit, die vereinbart ist. Unsere Verantwortung erstreckt sich auf die Ersatzlieferung oder Reparatur der Schläuche. Für Kosten die als Folgelasten auftreten, z.b. Ein- und Ausbau der Schläuche, Betriebsstillstände, Produktionsausfall usw. sind wir nicht haftbar. Falls Schäden auftreten erhalten wir Zugang zur Anlage. Genügend Testmaterial wird für Laboruntersuchungen zur Verfügung gestellt. Geeignete schriftliche Unterlagen, die für den Nachweis und die Aufklärung des Schadenfalles hilfreich sind, werden vom Auftraggeber / Betreiber verfügbar gemacht. Grundsätzlich gelten Filterschläuche als Verschleißteile im Sinne der Abnutzung.

Anwendungstechnische Beratung:
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung des Liefergegenstandes insgesamt oder teilweise liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Jegliche anwendungstechnische Beratung durch uns gilt nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der bezogenen Lieferung auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch unsere Haftung in Frage kommen, so ist diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt und auf jeden Fall auf den Wert des Liefergegenstandes begrenzt.

Eigentumsvorbehalt:
Der Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und/oder dessen Konzernunternehmens jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Sollte unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung erlöschen, so vereinbaren wir bereits jetzt mit dem Besteller, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrage.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist Bergisch Gladbach ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit alter sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Rechte aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.